AGB

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Allgemeine Einkaufs- und Verkaufsbedingungen
der


Firma TCSystems – Thermo Control Systems
Inhaber: Patrick Derbofen
Auf dem Seidenberg 21, 53721 Siegburg


I. Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich, Unternehmergeschäft, Rahmenvereinbarung
1) Diese Allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der TCSystems – Thermo Control Systems, Inhaber Patrick Derbofen, mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern erfolgt nicht.
2) Diese Bedingungen gelten im Verkauf für unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote gegenüber Kunden und im Einkauf für unsere Bestellungen gegenüber Lieferanten. Sie gelten jeweils in ihrer bei Vertragsschluss aktuellen Fassung zugleich als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Geschäfte, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssten.
3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn wir in Kenntnis fremder Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen, Zahlungen entgegennehmen oder auf ein Schreiben Bezug nehmen, das auf fremde Bedingungen verweist.
4) Individuelle Vereinbarungen und/ oder schriftliche Rahmenverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen sowie Angaben in unserer Auftragsbestätigung oder Bestellung gehen diesen Bedingungen vor. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
§ 2 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Siegburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3) Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie für die Verpflichtungen des Vertragspartners ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, unser Geschäftssitz in Siegburg.
II. Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 3 Vertragsschluss, Angebotsunterlagen, Vorrang unserer Auftragsbestätigung
1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt auch für Kataloge, technische Dokumentationen, Zeichnungen, Berechnungen, Produktbeschreibungen, Verweisungen auf technische Normen und sonstige Unterlagen, auch in elektronischer Form.
2) Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen, es sei denn, im Einzelfall ergibt sich aus unserem Angebot etwas anderes.
3) Die Annahme erfolgt nach unserer Wahl durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Lieferung. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgeblich; erfolgt eine Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung, gilt unsere Lieferung als Annahme zu unseren Bedingungen.
4) Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.
§ 4 Preise, Versandkosten, Zahlungsbedingungen, Verzug
1) Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise, andernfalls unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk oder ab Lager zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, Versand, Fracht, Zoll, Gebühren und sonstiger Nebenkosten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2) Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum und Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall schriftlich eine andere Regelung getroffen wurde. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart ist.
3) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug. Während des Verzugs schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt § 353 HGB unberührt.
4) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Kunde einem entsprechenden Verlangen trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, sind wir zum Rücktritt nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt.
5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht darüber hinaus nur, soweit der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferfrist, Teillieferung, Selbstbelieferung, Lieferverzug
1) Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich in Textform bestätigt worden sind. Soweit keine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde, gelten unsere Angaben lediglich als voraussichtliche Lieferzeiten.
2) Ist die Nichteinhaltung einer Lieferfrist auf höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Material- oder Energieknappheit, Störungen in der Lieferkette, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wir werden den Kunden hierüber unverzüglich informieren und, soweit möglich, eine voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen.
3) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
4) Geraten wir in Lieferverzug, bestimmen sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass in jedem Fall eine Mahnung erforderlich ist, soweit nicht gesetzlich entbehrlich. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs oder statt der Leistung richten sich ausschließlich nach § 10 dieser Bedingungen.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk bzw. ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir Art, Weg, Verpackung und Versandunternehmen.
2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr bereits mit Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.
3) Verzögert sich die Lieferung oder Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, oder kommt der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche sind wir berechtigt, die uns hierdurch entstehenden Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, ersetzt zu verlangen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten angemessen zu versichern, soweit dies üblich und zumutbar ist. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat er uns unverzüglich anzuzeigen.
3) Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Bereits jetzt tritt er die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe unserer Forderungen sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung bleibt der Kunde widerruflich ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, kein Insolvenzantrag gestellt ist und wir den Eigentumsvorbehalt nicht geltend machen.
4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, vermischt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In dem Herausgabeverlangen liegt nicht zugleich die Rücktrittserklärung, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich.
§ 8 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Mängelanzeige
1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Offensichtliche Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen sind uns spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung in Textform anzuzeigen.
2) Bei Waren, die zum Einbau, zur Anbringung, zur Installation oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmt sind, hat die Untersuchung in jedem Fall vor Einbau, Anbringung oder Verarbeitung zu erfolgen. Erfolgt die Mängelanzeige nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, sind Mängelansprüche insoweit ausgeschlossen.
3) Einbau, elektrischer Anschluss, Inbetriebnahme, Weiterverarbeitung oder Integration in ein Gesamtsystem dürfen ausschließlich durch geeignet qualifiziertes Fachpersonal erfolgen. Der Kunde trägt die Verantwortung für die sachgerechte Auswahl, Installation, Integration und Verwendung der gelieferten Produkte im vorgesehenen Systemumfeld.
§ 9 Sachmängel, Nacherfüllung, Gewährleistungsfrist
1) Für Mängelrechte des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist allein die vereinbarte Beschaffenheit. Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Produktspezifikationen, technischen Daten, Freigaben und Produktbeschreibungen. Öffentliche Äußerungen Dritter oder werbliche Aussagen außerhalb unserer Vertragsunterlagen begründen keine geschuldete Beschaffenheit.
3) Bei berechtigten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde hat uns die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und die beanstandete Ware auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, tragen wir die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit wir ursprünglich nicht zum Einbau, zur Installation oder zur Montage verpflichtet waren, schulden wir im Rahmen der Nacherfüllung nicht den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache sowie nicht den erneuten Einbau oder die erneute Installation der nachgebesserten oder ersatzweise gelieferten Sache; zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
5) Mängelansprüche bestehen nicht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln, ungeeignetem Untergrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, soweit diese Umstände nicht von uns zu vertreten sind, ferner nicht bei eigenmächtigen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter.
6) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Verjährungsvorschriften.
§ 10 Haftung
1) Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2) Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3) Soweit gesetzlich zulässig, haften wir nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn oder vergebliche Aufwendungen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie übernommen oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
4) Eine weitergehende Haftung als in diesen Bedingungen vorgesehen ist ausgeschlossen.
§ 11 Kundenspezifikationen, technische Beratung, Muster, Prototypen
1) Erfolgt die Lieferung nach Zeichnungen, Mustern, Spezifikationen oder sonstigen Vorgaben des Kunden, ist allein der Kunde für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck verantwortlich. Wir sind nicht verpflichtet, diese Vorgaben auf technische, rechtliche oder funktionale Geeignetheit für den vorgesehenen Einsatzzweck zu prüfen, sofern nicht ausdrücklich eine weitergehende Prüfpflicht übernommen wurde.
2) Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass wir nach seinen Vorgaben gefertigt oder geliefert haben, es sei denn, wir haben die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
3) Technische Auskünfte, Empfehlungen, Unterstützungsleistungen und projektbezogene Hinweise erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich, und begründen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Systemverantwortung oder Erfolgsgarantie, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4) Muster, Funktionsmuster, Prototypen und Vorserienprodukte dienen ausschließlich der technischen Erprobung, Verifikation und Eignungsprüfung. Sie begründen keine Serienreife, keine Dauerhaltbarkeitsgarantie und keine Garantie für die Eignung im konkreten Einsatzfall.
5) Werden unsere Produkte weiterverarbeitet, verändert, kombiniert oder in fremde Systeme integriert, übernehmen wir keine Haftung für daraus resultierende Funktionsstörungen, Inkompatibilitäten oder Schäden, soweit diese nicht auf einem bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Mangel unserer Lieferung beruhen.
§ 12 Unterlagen, Schutzrechte, Vertraulichkeit, technische Änderungen
1) An sämtlichen von uns überlassenen Zeichnungen, technischen Unterlagen, Spezifikationen, Berechnungen, Mustern, Kostenvoranschlägen und sonstigen Informationen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Vertragszwecks verwendet werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2) Technische Änderungen, Konstruktionsänderungen sowie Änderungen in Form, Farbe oder Material bleiben vorbehalten, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und die vertraglich vorausgesetzte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen.
§ 13 Exportkontrolle und Compliance
Der Kunde ist verpflichtet, bei Weiterveräußerung, Ausfuhr, Einfuhr, Verwendung und sonstiger Verwertung der von uns gelieferten Produkte alle anwendbaren exportkontrollrechtlichen, außenwirtschaftsrechtlichen, sanktionsrechtlichen und sonstigen Compliance-Vorschriften einzuhalten. Auf Verlangen hat der Kunde uns die hierfür erforderlichen Informationen und Endverbleibsangaben zur Verfügung zu stellen.
III. Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 14 Geltungsbereich für Bestellungen
1) Für unsere Bestellungen, Abrufe und sonstigen Beschaffungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir Lieferungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder bezahlen.
2) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb von fünf Arbeitstagen in Textform zu bestätigen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf unserer Annahme.
§ 15 Lieferung, Lieferzeit, Leistungsort, Unterlagen
1) Die in unserer Bestellung angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Ware am von uns benannten Bestimmungsort bzw. die rechtzeitige und vollständige Erbringung der geschuldeten Leistung.
2) Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin ganz oder teilweise nicht eingehalten werden kann, hat er uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Textform zu informieren. Die gesetzlichen Rechte wegen Lieferverzugs bleiben unberührt.
3) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung frei Haus an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Dieser ist zugleich Erfüllungsort für Lieferung und Nacherfüllung. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig.
4) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe von Bestellnummer, Artikelbezeichnung, Mengen und Versanddatum beizufügen. Fehlen diese Angaben oder sind sie unvollständig, beginnen Prüf- und Zahlungsfristen erst mit vollständigem Zugang ordnungsgemäßer Unterlagen.
§ 16 Preise, Rechnung, Zahlung
1) Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst er alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten einschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll, Gebühren und sonstiger Nebenkosten.
2) Ordnungsgemäße Rechnungen sind gesondert unter Angabe unserer Bestellnummer einzureichen. Soweit nicht anders vereinbart, zahlen wir innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger, mangelfreier Lieferung und Zugang einer prüffähigen Rechnung netto. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen, sind wir zu einem Skontoabzug von 3 % berechtigt.
3) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Im Übrigen gelten für den Zahlungsverzug die gesetzlichen Vorschriften.
4) Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns Ansprüche aus unvollständigen, verspäteten oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
§ 17 Gefahrübergang, Eigentumsverschaffung, Beistellungen
1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit ordnungsgemäßer Übergabe am vereinbarten Bestimmungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
2) Die Übereignung der Ware an uns hat unbedingt und frei von Rechten Dritter zu erfolgen. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten erkennen wir nur an, soweit sie sich auf unsere Zahlungspflicht für die jeweils gelieferte Ware beschränken; weitergehende, insbesondere erweiterte, weitergeleitete oder auf Verarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalte werden nicht Vertragsbestandteil.
3) An von uns beigestellten Stoffen, Materialien, Zeichnungen, Unterlagen, Werkzeugen, Mustern, Daten und sonstigen Gegenständen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Schutzrechte vor. Sie dürfen ausschließlich zur Ausführung unserer Bestellung verwendet werden, sind sorgfältig zu verwahren, auf Verlangen jederzeit herauszugeben und nach Erledigung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben.
§ 18 Mängelrechte, Wareneingangskontrolle, Nacherfüllung
1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2) Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zutage treten, sowie auf Mängel, die im Rahmen einer stichprobenartigen Qualitätskontrolle erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht vor Abnahme keine weitergehende Untersuchungspflicht. Unsere Rüge gilt jedenfalls dann als rechtzeitig, wenn sie bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Lieferung und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Entdeckung abgesendet wird.
3) Der Lieferant trägt das Beschaffungs-, Herstellungs- und Qualitätsrisiko für seine Leistungen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4) Im Falle eines Mangels sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material-, Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant. Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach oder ist die Nacherfüllung für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. Vorschuss zu verlangen.
5) In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder unverhältnismäßiger Schäden im Betriebsablauf oder gegenüber unseren Kunden, sind wir ohne vorherige Fristsetzung zur Ersatzvornahme berechtigt. Wir werden den Lieferanten hierüber, soweit möglich, unverzüglich informieren.
§ 19 Lieferantenregress, Produkthaftung, Freistellung, Versicherung
1) Unsere gesetzlichen Regressansprüche innerhalb der Lieferkette stehen uns uneingeschränkt neben den sonstigen Mängelansprüchen zu.
2) Ist der Lieferant für einen Produktfehler oder Produktschaden verantwortlich oder beruht ein solcher auf einem aus seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich stammenden Umstand, hat er uns von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit die Ursache in seinem Verantwortungsbereich gesetzt wurde. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, Prüfungs-, Rückruf-, Aus- und Einbau- sowie sonstige Folgekosten.
3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten und uns den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen.
§ 20 Verjährung
Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften längere Fristen vorsehen, verjähren unsere Mängelansprüche gegen den Lieferanten in 36 Monaten ab Gefahrübergang. Soweit die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 21 Vertraulichkeit und Schutzrechte
1) Der Lieferant hat sämtliche ihm im Zusammenhang mit unserer Bestellung bekanntwerdenden kaufmännischen, technischen und sonstigen Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden. Dritten dürfen solche Informationen nur mit unserer vorherigen Zustimmung offengelegt werden.
2) Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Lieferung und vertragsgemäße Verwendung der Ware keine Rechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei und ersetzt uns alle in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, er hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten.
IV. Schlussbestimmung
§ 22 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
Stand 09.04.2026